Definition · Strafrecht

Höchstpersönlicher Lebensbereich (§ 201 Abs. 1 StGB)

§ 201a Abs. 1 StGB
Definition
Der höchstpersönliche Lebensbereich erfasst den des allgemeinen , also die Intimsphäre, die und den Bereich von und Tod.
Erläuterung

Mangels trennscharfen Kriteriums bleiben religiöse Betätigungen außen vor.

Kontext
Was versteht man unter dem „höchstpersönlichen Lebensbereich“ (§ 201 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.