Hinterlistig (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Hinterlistig ist ein Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Fischer, StGB, 66. A. 2019, § 224 RdNr. 22