Definition · Strafrecht

Hinterlistig (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
ist ein Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem anderen die zu erschweren, manifestiert, wenn der Täter also seine Verletzungsabsicht verbirgt.
Kontext
Definiere den Begriff „Hinterlistig“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.