Definition · Strafrecht

Hindernis bereiten (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 315 Abs. 1 StGB § 315b Abs. 1 StGB
Definition
Hindernisbereiten ist nach ganz h.M. jeder , der geeignet ist, den regelmäßigen Betrieb zu oder zu stören.
Erläuterung

Beispielhaft kommen das Auflegen von Steinen auf die Schienen, das Anbringen eines Metallbügels an der Oberleitung oder das Überqueren von Bahngleisen mit einem Kraftwagen in Betracht.

Kontext
Definiere den Begriff „Hindernis bereiten“ (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.