Definition · Strafrecht

Hilflosigkeit (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB
Definition
Das Opfer ist hilflos, wenn es aus nicht in ist, sich gegen die von in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen .
Kontext
Wann ist das Opfer „hilflos“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.