Definition · Strafrecht

Hilflose Lage (§ 221 Abs. 1 StGB)

§ 221 Abs. 1 StGB
Definition
Die hilflose Lage ist eine Situation, in der das außerstande ist, sich aus eigener Kraft und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen.
Kontext
Was versteht man unter einer „hilflosen Lage“ (§ 221 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.