Definition · Strafrecht

Hilflos (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 201a Abs. 1 StGB
Definition
Eine Person ist hilflos, wenn sie sich gegen drohende nicht zur Wehr setzen kann oder sie ist, die der konkreten zu „meistern“.
Kontext
Wann ist eine Person „hilflos“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.