Definition · Strafrecht

Hilfeleisten (§ 27 StGB)

§ 27 StGB
Definition
Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat , erleichtert oder verstärkt. Darunter fallen Unterstützungshandlungen, die sich auf das Tatgeschehen beziehen ( Beihilfe), aber auch Ratschläge, die die Begehung der Tat erleichtern, u.U. das Bestärken des Tatentschlusses (psychische Beihilfe, str.).
Erläuterung

Bereits im Vorbereitungsstadium können Tatbeiträge erbracht werden; sie müssen dann allerdings bis zur Haupttat fortwirken. Eine Kenntnis des Haupttäters hiervon ist nicht erforderlich.

Kontext
Definiere den Begriff „Hilfeleisten“ (§ 27 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.