Definition · Strafrecht

Hilfeleisten (§ 257 Abs. 1 StGB)

Definition

Unter Hilfe leisten versteht man jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die unmittelbar aus der Vortat erlangten Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen werden.

Kontext
Definiere den Begriff „Hilfeleisten“ (§ 257 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • MüKoStGB/Cramer, 5. A. 2025, StGB § 257 RdNr. 16

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.