Definition · Strafrecht

Hilfeleisten (§ 257 Abs. 1 StGB)

§ 257 StGB
Definition
Unter Hilfe leisten versteht man , die geeignet ist, die aus der Vortat erlangten Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen werden.
Kontext
Definiere den Begriff „Hilfeleisten“ (§ 257 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.