Definition · Strafrecht

Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)

§ 267 Abs. 1 StGB
Definition
Das Herstellen einer unechten Urkunde setzt das einer Urkunde voraus, die den erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren
Kontext
Was versteht man unter „Herstellen einer unechten Urkunde“ (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.