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title: "Definition: Herrühren (§ 261 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/herruehren-261-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Herrühren (§ 261 StGB)

## Definition

Ein Gegenstand rührt aus einer <word idx="0"/> her, wenn er <word idx="1"/> aus der <word idx="2"/> erlangte wurde (Ursprungsgegenstand) oder wenn er sich bei <word idx="3"/> Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die <word idx="4"/> zurückführen lässt.

## Erläuterung

Erfasst sind damit Erzeugnisse der Tat — etwa hergestelltes Falschgeld bzw. illegale Betäubungsmittel („producta sceleris") — sowie Surrogate, die an die Stelle des Ursprungsgegenstands treten (z.B. das mit Geld aus einem Betrug gekaufte Fahrrad). Nicht erfasst sind dagegen <b>Tatwerkzeuge</b>, die lediglich zur Begehung der Vortat verwendet wurden („instrumenta sceleris").

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/herruehren-261-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
