Definition · Strafrecht

Herrühren (§ 261 StGB)

§ 261 StGB
Definition
Ein Gegenstand rührt aus einer her, wenn er aus der erlangte wurde (Ursprungsgegenstand) oder wenn er sich bei Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die zurückführen lässt.
Erläuterung
Erfasst sind damit Erzeugnisse der Tat — etwa hergestelltes Falschgeld bzw. illegale Betäubungsmittel („producta sceleris") — sowie Surrogate, die an die Stelle des Ursprungsgegenstands treten (z.B. das mit Geld aus einem Betrug gekaufte Fahrrad). Nicht erfasst sind dagegen Tatwerkzeuge, die lediglich zur Begehung der Vortat verwendet wurden („instrumenta sceleris").
Kontext
Definiere, wann ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Vortat „herrührt“ (§ 261 StGB):?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.