Definition · Strafrecht

Herrühren (§ 261 StGB)

Definition

Ein Gegenstand rührt aus einer Vortat her, wenn er unmittelbar aus der Vortat erlangte wurde (Ursprungsgegenstand) oder wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt.

Erläuterung
Kontext
Definiere, wann ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Vortat „herrührt“ (§ 261 StGB):?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Rengier, StrafR BT I, 26.A. 2024, §23 RdNr. 14 ff.

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 19,99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.