Definition · Strafrecht

Herrenlos (§ 242 Abs. 1 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB
Definition
Herrenlos sind Sachen, die in stehen. Die Herrenlosigkeit kann bestehen (z.B. wilde Tiere, § 960 Abs. 1 S. 1 BGB) oder eintreten (Dereliktion, § 959 BGB).
Kontext

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