Definition · Öffentliches Recht

Herkunft (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG)

Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG
Definition
Herkunft (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) meint die soziale .
Erläuterung
Vor einer Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Gesellschaftsschichten schützt spezifisch das verbotene Merkmal der Herkunft (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG).
Kontext
Definiere den Begriff der „Herkunft“ (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.