Definition · Strafrecht

Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB)

§ 211 Abs. 2 StGB
Definition
Der Täter handelt mit Heimtücke, wenn das Opfer ist und er dessen hierauf beruhende in Willensrichtung zur Tötung ausnutzt.
Kontext
Definiere den Begriff „Heimtücke“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.