Definition · Öffentliches Recht

Heimat (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG)

Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG
Definition
Heimat (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) meint die örtliche Herkunft bzw. .
Kontext
Definiere den Begriff der „Heimat“ (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.