Definition · Zivilrecht

Handlungswille (vor § 104 BGB)

vor § 104 BGB
Definition
Der ist der bewusste , der auf die eines äußeren gerichtet ist.
Erläuterung
Aus Sicht eines Dritten ist im objektiven Tatbestand der Willenserklärung dies zu beurteilen.
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.