Definition · Zivilrecht

Handlungswille (vor § 104 BGB)

Definition

Der Handlungswille ist der bewusste Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist.

Erläuterung
Kontext

Definiere den Begriff „Handlungswille“:

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Wertenbruch, BGB AT, 6.A. 2024, § 6 RdNr. 8.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.