---
title: "Definition: Handlungsstörer, mittelbarer (§ 1004 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/handlungsstoerer-mittelbarer-1004-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
---

# Handlungsstörer, mittelbarer (§ 1004 BGB)

## Definition

Störer ist auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise <word idx="0"/> und adäquat kausal an der Herbeiführung der <word idx="1"/> Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Es genügt, dass jemand die Störung durch einen <word idx="2"/> adäquat kausal verursacht, indem er die Störung durch Dritte <word idx="3"/>, zulässt oder nicht unterbindet, obwohl er dazu in der Lage ist und verpflichtet ist, z.B. als Eigentümer oder <word idx="4"/>, und dass er rechtlich auch die Möglichkeit hat, die Störung durch den <word idx="5"/> abzustellen.

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/handlungsstoerer-mittelbarer-1004-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
