Definition · Zivilrecht

Handlungsstörer, mittelbarer (§ 1004 BGB)

§ 1004 BGB
Definition
Störer ist auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise und adäquat kausal an der Herbeiführung der Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Es genügt, dass jemand die Störung durch einen adäquat kausal verursacht, indem er die Störung durch Dritte , zulässt oder nicht unterbindet, obwohl er dazu in der Lage ist und verpflichtet ist, z.B. als Eigentümer oder , und dass er rechtlich auch die Möglichkeit hat, die Störung durch den abzustellen.
Kontext
Was versteht man unter einem „mittelbaren Handlungsstörer“ (§ 1004 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.