Definition · Zivilrecht

Handlungsstörer (§ 1004 BGB)

§ 1004 BGB
Definition
ist derjenige, der durch sein eigenes Verhalten (positives oder pflichtwidriges ) oder seine die Beeinträchtigung äquivalent und adäquat kausal verursacht hat. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Kontext
Was versteht man unter einem „Handlungsstörer“ (§ 1004 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.