Definition · Strafrecht

Handlung (vor § 13 StGB)

vor § 13 StGB
Definition
Nach herrschender Meinung ist für eine strafrechtlich relevante Handlung ein vom menschlichen beherrschtes oder beherrschbares erforderlich, das ist.
Erläuterung
Eine Handlung kann ausschließlich ein sozial erhebliches, also nach außen tretendes Verhalten sein. Vorgänge, die — wie Gedanken, Gesinnungen, Gefühle und Absichten — sich rein im Inneren des Menschen abspielen, scheiden daher aus.
Kontext
Unter welchen Voraussetzungen liegt nach der hM eine „Handlung“ vor, die strafrechtlich erheblich ist?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.