Definition · Strafrecht

Handlung (vor § 13 StGB)

Definition

Nach herrschender Meinung ist für eine strafrechtlich relevante Handlung ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten erforderlich, das sozialerheblich ist.

Erläuterung
Kontext
Unter welchen Voraussetzungen liegt nach der hM eine „Handlung“ vor, die strafrechtlich erheblich ist?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 5 RdNr. 10

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.