Definition · Strafrecht

Handlung im natürlichen Sinne (vor § 52 StGB)

vor § 52 StGB
Definition
Eine Handlung im natürlichen Sinn (nicht zu verwechseln mit der natürlichen Handlungseinheit als Ergebnis Betrachtung) liegt vor, wenn ein eine hervorgerufen hat, etwa einen Schlag oder einen Schuss. Auf die der erreichten Erfolge kommt es nicht an, selbst wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt sind. Eine Handlung im natürlichen Sinn kann sich in reiner erschöpfen, soweit dies den Voraussetzungen tatbestandsmäßigen Unterlassens entspricht.
Kontext

Was versteht man unter „Handlung im natürlichen Sinne“?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.