Definition · Zivilrecht

Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB)

§ 823 Abs. 1 BGB
Definition
Eine Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist jedes vom Willen Verhalten.
Kontext
Was ist eine Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.