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title: "Definition: Halter (§ 7 Abs. 1 StVG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/halter-7-abs-1-stvg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Halter (§ 7 Abs. 1 StVG)

## Definition

Halter ist, wer das Fahrzeug für <word idx="0"/> Rechnung (nicht nur ganz <word idx="1"/>) gebraucht und die <word idx="2"/> darüber besitzt, also über Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrten bestimmt.

## Erläuterung

Gleichzusetzen ist der Begriff des Halters <b>nicht mit der Rechtsstellung des Eigentümers</b>. So sind beispielsweise Leasingnehmer Halter eines Fahrzeugs, während das Eigentum beim Leasinggeber verbleibt. Ebenso fallen Halter und Eigentümer bei der Sicherungsübereignung oder beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt auseinander.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/halter-7-abs-1-stvg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
