Definition · Zivilrecht

Halter (§ 7 Abs. 1 StVG)

Definition

Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur ganz vorübergehend) gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, also über Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrten bestimmt.

Erläuterung
Kontext
Wer ist der „Halter“ eines Kraftfahrzeuges (§ 7 Abs. 1 StVG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • BGH, Urt. v. 29.05.1954 - VI ZR 111/53 = NJW 1954, 1198
  • Walter, in: BeckOGK-StVG, 1.1.2022, § 7 RdNr. 72

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.