Definition · Zivilrecht

Halter (§ 7 Abs. 1 StVG)

§ 7 Abs. 1 StVG
Definition
Halter ist, wer das Fahrzeug für Rechnung (nicht nur ganz ) gebraucht und die darüber besitzt, also über Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrten bestimmt.
Erläuterung
Gleichzusetzen ist der Begriff des Halters nicht mit der Rechtsstellung des Eigentümers. So sind beispielsweise Leasingnehmer Halter eines Fahrzeugs, während das Eigentum beim Leasinggeber verbleibt. Ebenso fallen Halter und Eigentümer bei der Sicherungsübereignung oder beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt auseinander.
Kontext
Wer ist der „Halter“ eines Kraftfahrzeuges (§ 7 Abs. 1 StVG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.