Definition · Zivilrecht

Haltbarkeit (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB)

§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB
Definition
Haltbarkeit ist die der Sache, ihre erforderlichen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten. Maßgeblich für die Beurteilung ist die legitime des an die Haltbarkeit der Sache. Dabei spielen insbesondere der der Sache und die übliche ihrer Nutzung eine Rolle.
Kontext
Definiere den Begriff „Haltbarkeit“ (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.