Definition · Strafrecht

Habgier (§ 211 Abs. 2 StGB)

§ 211 Abs. 2 StGB
Definition
Habgier ist das , abstoßende Gewinnstreben um jeden , auch um den eines .
Kontext
Definiere den Begriff „Habgier“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.