Definition · Zivilrecht

Gute Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB)

§ 138 Abs. 1 BGB
Definition
Die guten Sitten werden allgemein als aller billig und gerecht definiert.
Kontext
Definiere den Begriff „gute Sitten“ (§ 138 Abs. 1 BGB):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.