Definition · Zivilrecht

Grundsatz des Abstraktions- und Trennungsprinzips (vor § 854 BGB)

Definition

Verpflichtungsgeschäft (z.B. der Kaufvertrag, § 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (z.B. die Übereignung, §§ 929ff. BGB) sind getrennte Rechtsgeschäfte und wirken abstrakt voneinander. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit des sachenrechtlichen Rechtsgeschäfts von der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts unabhängig ist.

Kontext

Was versteht man unter „Grundsatz des Abstraktions- und Trennungsprinzips“?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Helms/Zeppernik, Sachenrecht I, 6.A. 2024, RdNr. 11.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.