Definition · Zivilrecht

Grundsatz der Spezialität (vor § 854 BGB)

vor § 854 BGB
Definition
Dingliche Rechte und Verfügungen sind nur in Bezug auf individuell Sachen möglich. Ein Eigentum an ist nicht möglich, sondern nur an den Sachen, die diese Sachgesamtheit ausmachen.
Kontext

Was versteht man unter „Grundsatz der Spezialität“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.