Definition · Zivilrecht

Grundsatz der Publizität (vor § 854 BGB)

Definition

Der Grundsatz der Publizität besagt, dass eine sachenrechtliche Zuordnung wegen ihrer absoluten Wirkung nach außen erkennbar sein muss. Diese Zuordnung wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz deutlich und bei unbeweglichen Sachen durch den Grundbucheintrag.

Kontext

Was versteht man unter „Grundsatz der Publizität“?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Helms/Zeppernik, Sachenrecht I, 6.A. 2024, RdNr. 11.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.