Grundsatz der Publizität (vor § 854 BGB)
Der Grundsatz der Publizität besagt, dass eine sachenrechtliche Zuordnung wegen ihrer absoluten Wirkung nach außen erkennbar sein muss. Diese Zuordnung wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz deutlich und bei unbeweglichen Sachen durch den Grundbucheintrag.
Was versteht man unter „Grundsatz der Publizität“?
Rechtsprechung & Quellen 2
- Helms/Zeppernik, Sachenrecht I, 6.A. 2024, RdNr. 11.