Definition · Strafrecht

Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 S. 1 GVG)

§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG
Definition
Nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz muss grundsätzlich im Rahmen der der Zugang zur eröffnet werden.
Erläuterung
Der in § 169 Abs. 1 S. 1 GVG normierte Öffentlichkeitsgrundsatz dient zum einen der Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit, zum anderen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Repräsentiert wird die Öffentlichkeit durch die Bevölkerung sowie durch die Vertreter der Presse. Zu diesem Teilnahmerecht zählt auch, dass sich jedermann ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis von Ort und Zeit der Verhandlung verschaffen kann.
Vertiefung
Gem. §§ 170ff. GVG – etwa zum Schutz der Privatsphäre oder aus ähnlich gewichtigen Gründen – kann der Grundsatz allerdings durchbrochen werden.
Kontext

Was versteht man unter dem „Öffentlichkeitsgrundsatz“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.