Definition · Strafrecht

Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 S. 1 GVG)

Definition

Nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz muss grundsätzlich jedermann im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten der Zugang zur Hauptverhandlung eröffnet werden.

Erläuterung
Kontext

Was versteht man unter dem „Öffentlichkeitsgrundsatz“?

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, 16.A. 2022, RdNr. 58
  • Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67.A. 2024, § 169 GVG RdNr. 1ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.