Definition · Strafrecht

Grob verkehrswidrig (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 315c Abs. 1 StGB
Definition
Grob verkehrswidrig ist ein objektiv besonders (gefährlicher) gegen eine tatbestandsrelevante .
Kontext
Definiere den Begriff „grob verkehrswidrig“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.