Definition · Strafrecht

Grob anstößig (§ 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Definition

Die Bildaufnahme stellt eine verstorbene Person "grob anstößig" zur Schau, wenn die Tathandlung das Sitten- und Anstandsgefühl in qualifizierter Weise verletzt, also in einer über Durchschnittsfälle herausgehobenen Form.

Erläuterung

Bezogen auf das Zur-Schau-Stellen, das Herstellen und das Übertragen gelten dieselben Maßgaben wie für die zuvor genannten Tathandlungen.

Kontext
Wann stellt eine Bildaufnahme eine verstorbene Person „grob anstößig“ zur Schau (§ 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • BeckOK StGB/Heuchemer, 50. Ed. 01.05.2021, § 201a RdNr. 18

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.