Definition · Strafrecht

Grob anstößig (§ 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB)

§ 201a Abs. 1 StGB
Definition
Die Bildaufnahme stellt eine Person "grob anstößig" zur Schau, wenn die Tathandlung das und Anstandsgefühl in Weise verletzt, also in einer über herausgehobenen .
Erläuterung

Bezogen auf das Zur-Schau-Stellen, das Herstellen und das Übertragen gelten dieselben Maßgaben wie für die zuvor genannten Tathandlungen.

Kontext
Wann stellt eine Bildaufnahme eine verstorbene Person „grob anstößig“ zur Schau (§ 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.