Definition · Strafrecht

Grausam (§ 211 Abs. 2 StGB)

§ 211 Abs. 2 StGB
Definition
Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser und Gesinnung besonders starke oder Qualen körperlicher oder Art zufügt, die über das für die Tötung Maß .
Kontext
Definiere den Begriff „grausam“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.