Definition · Strafrecht

Grausam (§ 211 Abs. 2 StGB)

Definition

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

Kontext
Definiere den Begriff „grausam“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 4 RdNr. 91

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.