Definition · Zivilrecht

Globalzession (§ 398 BGB)

§ 398 BGB
Definition
Die Globalzession ist eine besondere Form der , bei der der dem oder zumindest sämtliche und zukünftige Forderungen gegenüber einem abtritt.
Erläuterung
Zur Einprägung dient folgender Merksatz: "Der Zedent flennt, der Zessionar schreit Hurra!"
Vertiefung
Hintergrund ist, dass dem Zedenten als Altgläubiger im Wege der Abtretung die Forderung verloren geht, der Zessionar als Neugläubiger sie hingegen erlangt. Aus diesem Grund „flennt“ der Zedent über den Verlust seiner Forderung, während der Zessionar deren Erwerb mit „Hurra“ bejubelt.
Kontext
Was versteht man unter einer „Globalzession“ (§ 398 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.