Definition · Öffentliches Recht

Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

Definition
Die Gleichheit der Wahl fordert, dass jeder Wähler die Wahl in möglichst gleicher Weise ausüben kann. Zudem müssen alle Wählenden dieselbe von Stimmen und jede Stimme das gleiche haben (sog. ). Zudem muss jede Stimme gleichen auf die Zusammensetzung des Parlaments haben (sog. ).
Kontext
Was bedeutet der Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.