Definition · Zivilrecht

Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO)

§ 294 ZPO
Definition
Bei der machung handelt es sich um eine Beweisführung mit Beweismaß, bei der ein geringerer Grad an ausreicht. Eine Behauptung ist schon dann gemacht, wenn eine überwiegende dafür besteht, dass sie zutrifft.
Kontext
Was versteht man unter Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.