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title: "Definition: Glaubensfreiheit, negative (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/glaubensfreiheit-negative-art-4-abs-1-u-2-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Glaubensfreiheit, negative (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)

## Definition

Als negative Glaubensfreiheit wird die Freiheit definiert, <word idx="0"/> religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bilden bzw. diese <word idx="1"/> zu dürfen. Davon auch umfasst ist die Freiheit, eine eigene Überzeugung zu haben, diese jedoch nicht <word idx="2"/> zu müssen, sowie sich von einer einmal gefassten Überzeugung wieder abzuwenden, wie etwa aus einer Kirchengemeinschaft auszutreten.

## Erläuterung

Achtung! <b>Nicht</b> umfasst ist das Recht, mit der Religion oder den Überzeugungen Dritter überhaupt nicht konfrontiert werden zu müssen. Es existiert <b>keinen Konfrontationsschutz</b>. Aus der Ausübung einer positiven Freiheit folgt mithin nicht ohne weiteres ein negativer Schutz des Gegenübers, dieses Verhalten nicht ertragen zu müssen. Andernfalls würde die positive Schutzdimension automatisch ausgehöhlt.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/glaubensfreiheit-negative-art-4-abs-1-u-2-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
