Glaubensfreiheit, negative (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
Definition
Als negative Glaubensfreiheit wird die Freiheit definiert, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bilden bzw. diese zu dürfen. Davon auch umfasst ist die Freiheit, eine eigene Überzeugung zu haben, diese jedoch nicht zu müssen, sowie sich von einer einmal gefassten Überzeugung wieder abzuwenden, wie etwa aus einer Kirchengemeinschaft auszutreten.
Erläuterung
Achtung! Nicht umfasst ist das Recht, mit der Religion oder den Überzeugungen Dritter überhaupt nicht konfrontiert werden zu müssen. Es existiert keinen Konfrontationsschutz. Aus der Ausübung einer positiven Freiheit folgt mithin nicht ohne weiteres ein negativer Schutz des Gegenübers, dieses Verhalten nicht ertragen zu müssen. Andernfalls würde die positive Schutzdimension automatisch ausgehöhlt.
Kontext
Wie definiert sich die negative Glaubensfreiheit, die neben der positiven Glaubensfreiheit ebenfalls von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt wird?
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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.
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