Definition · Öffentliches Recht

Glaubensfreiheit, negative (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
Definition

Als negative Glaubensfreiheit wird die Freiheit definiert, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bilden bzw. diese ablehnen zu dürfen. Davon auch umfasst ist die Freiheit, eine eigene Überzeugung zu haben, diese jedoch nicht offenbaren zu müssen, sowie sich von einer einmal gefassten Überzeugung wieder abzuwenden, wie etwa aus einer Kirchengemeinschaft auszutreten.

Erläuterung
Kontext
Wie definiert sich die negative Glaubensfreiheit, die neben der positiven Glaubensfreiheit ebenfalls von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt wird?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
Quellen
  • Morlok, Grundrechte, 7.A. 2020, RdNr. 48f., 192, 197f., 747f.
  • Schmidt, Grundrechte, 26.A. 2021, RdNr. 377, 378.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.