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title: "Definition: Glaubensfreiheit – äußere Seite (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/glaubensfreiheit-aeussere-seite-art-4-abs-1-u-2-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Glaubensfreiheit – äußere Seite (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)

## Definition

Das forum externum aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst die Freiheit, seinen Glauben bzw. die Weltanschauung nach außen kundzutun. Es schützt die Kenntnisgabe der eigenen Glaubensüberzeugung oder Weltanschauung (Bekenntnisfreiheit) sowie deren Ausübung in Form von Gebräuchen, Handlungen oder Riten (Betätigungsfreiheit).

## Erläuterung

<vertiefung>Im Bereich des forum externum sind Konflikte mit den Grundrechten Dritter deutlich häufiger als im Bereich des forum internum. Auf die Rechtfertigung von Eingriffen kann sich dies auswirken.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/glaubensfreiheit-aeussere-seite-art-4-abs-1-u-2-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
