Definition · Öffentliches Recht

Glaubensfreiheit – äußere Seite (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
Definition
Das forum externum aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst die Freiheit, seinen Glauben bzw. die Weltanschauung nach außen kundzutun. Es schützt die Kenntnisgabe der eigenen Glaubensüberzeugung oder Weltanschauung () sowie deren Ausübung in Form von Gebräuchen, Handlungen oder Riten ().
Erläuterung
Kontext
Was umfasst das sog. forum externum, also die äußere Seite der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.