Definition · Öffentliches Recht

Glaubensfreiheit – äußere Seite (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
Definition

Das forum externum aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst die Freiheit, seinen Glauben bzw. die Weltanschauung nach außen kundzutun. Es schützt die Kenntnisgabe der eigenen Glaubensüberzeugung oder Weltanschauung (Bekenntnisfreiheit) sowie deren Ausübung in Form von Gebräuchen, Handlungen oder Riten (Betätigungsfreiheit).

Erläuterung
Kontext
Was umfasst das sog. forum externum, also die äußere Seite der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
Quellen
  • Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, 38.A. 2022, RdNr. 721, 630
  • Schmidt, Grundrechte, 26.A. 2021, RdNr. 373.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.