Definition · Öffentliches Recht

Glaube / Religion (Art. 4 Abs. 1 GG)

Art. 4 Abs. 1 GG
Definition
Glaube im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG bedeutet die Überzeugung von der des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu Mächten und tieferen .
Kontext
Definiere den Begriff „Glaube“ (Art. 4 Abs. 1 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.