Definition · Strafrecht

Gift (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Definition
Gift ist jeder organische oder anorganische , der unter bestimmten Bedingungen durch oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner und der vom Täter eingesetzten generell geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche zu verursachen.
Kontext
Definiere den Begriff „Gift“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.