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title: "Definition: Gewerbsmäßig (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gewerbsmaessig-243-abs-1-nr-3-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Gewerbsmäßig (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

## Definition

Gewerbsmäßig handelt, wer sich eigennützig durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will

## Erläuterung

Liegt bereits die Absicht mehrfacher Tatbegehung vor, gilt schon die erste Tat als gewerbsmäßig – selbst dann, wenn es bei dieser einzelnen Tat bleibt.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gewerbsmaessig-243-abs-1-nr-3-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
