Definition · Strafrecht

Gewerbsmäßig (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von verschaffen will
Erläuterung

Liegt bereits die Absicht mehrfacher Tatbegehung vor, gilt schon die erste Tat als gewerbsmäßig – selbst dann, wenn es bei dieser einzelnen Tat bleibt.

Kontext
Wann handelt der Täter „gewerbsmäßig“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.