---
title: "Definition: Gewerbebegriff Definition"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gewerbebegriff-definition"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
---

# Gewerbebegriff Definition

## Definition

Ein Gewerbe ist eine <word idx="0"/> und nicht <word idx="1"/> unwertige, auf <word idx="2"/> gerichtete und <word idx="3"/> angelegte <word idx="4"/> Tätigkeit, die nicht zur Urproduktion, zu den <word idx="5"/> Berufen oder zur bloßen <word idx="6"/> eigenen Vermögens zu rechnen ist.

## Erläuterung

<erklaerung>Mit dem Gewerberecht werden zwei Ziele verfolgt: zum einen die <b>Gewährleistung der Gewerbefreiheit</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/1.html" title="&sect; 1 GewO: Grundsatz der Gewerbefreiheit">§ 1 Abs. 1 GewO</a>), zum anderen der <b>Schutz vor typischen Gefahren des Gewerbebetriebs</b>. Folglich sind die (positiven) Merkmale des Gewerbebegriffs <b>weit auszulegen</b> und die Tätigkeit nach ihrem <b>Gesamtbild</b> zu beurteilen: <b>Je eher</b> typische gewerberechtliche Gefahren von der Tätigkeit ausgehen, <b>desto eher</b> liegt ein Gewerbe vor.</erklaerung><vertiefung>Eine feste gesetzliche Definition des Gewerbebegriffs existiert nicht; auf diese Weise kann die Praxis durch dessen Auslegung auf gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklungen reagieren (dynamischer Gewerbebegriff).</vertiefung>

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gewerbebegriff-definition
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
