Mit dem Gewerberecht werden zwei Ziele verfolgt: zum einen die
Gewährleistung der Gewerbefreiheit (
§ 1 Abs. 1 GewO), zum anderen der
Schutz vor typischen Gefahren des Gewerbebetriebs. Folglich sind die (positiven) Merkmale des Gewerbebegriffs
weit auszulegen und die Tätigkeit nach ihrem
Gesamtbild zu beurteilen:
Je eher typische gewerberechtliche Gefahren von der Tätigkeit ausgehen,
desto eher liegt ein Gewerbe vor.
Eine feste gesetzliche Definition des Gewerbebegriffs existiert nicht; auf diese Weise kann die Praxis durch dessen Auslegung auf gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklungen reagieren (dynamischer Gewerbebegriff).