Definition · Öffentliches Recht

Gewerbebegriff Definition

Definition

Ein Gewerbe ist eine erlaubte und nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, die nicht zur Urproduktion, zu den Freien Berufen oder zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zu rechnen ist.

Erläuterung
Kontext

Zentral ist im Gewerberecht der Begriff des „Gewerbes”. Erst wenn ein Gewerbe vorliegt, ist der Anwendungsbereich der GewO und des besonderen Gewerberechts eröffnet. Hier liegt also der Einstieg deiner Prüfung. Kennst du die Definition?

Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Pielow, in: BeckOK GewO, 66.A. 2022, § 1 RdNr. 134, 136
  • Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 6.A. 2024 § 10 RdNr. 4ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.