Definition · Öffentliches Recht

Gewerbebegriff Definition

§ 1 GewO
Definition
Ein Gewerbe ist eine und nicht unwertige, auf gerichtete und angelegte Tätigkeit, die nicht zur Urproduktion, zu den Berufen oder zur bloßen eigenen Vermögens zu rechnen ist.
Erläuterung
Mit dem Gewerberecht werden zwei Ziele verfolgt: zum einen die Gewährleistung der Gewerbefreiheit (§ 1 Abs. 1 GewO), zum anderen der Schutz vor typischen Gefahren des Gewerbebetriebs. Folglich sind die (positiven) Merkmale des Gewerbebegriffs weit auszulegen und die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild zu beurteilen: Je eher typische gewerberechtliche Gefahren von der Tätigkeit ausgehen, desto eher liegt ein Gewerbe vor.
Vertiefung
Eine feste gesetzliche Definition des Gewerbebegriffs existiert nicht; auf diese Weise kann die Praxis durch dessen Auslegung auf gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklungen reagieren (dynamischer Gewerbebegriff).
Kontext

Zentral ist im Gewerberecht der Begriff des „Gewerbes”. Erst wenn ein Gewerbe vorliegt, ist der Anwendungsbereich der GewO und des besonderen Gewerberechts eröffnet. Hier liegt also der Einstieg deiner Prüfung. Kennst du die Definition?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.