Definition · Zivilrecht

Gewerbe (§ 1 HGB)

§ 1 HGB
Definition
Ein ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) , (3) selbstständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht getragene Tätigkeit, mit (6) Ausnahme , wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit.
Kontext
Definiere den Begriff „Gewerbe“ (§ 1 HGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.