Definition · Öffentliches Recht

Gewaltverbot

Definition
Das Gewaltverbot ächtet umfassend die Anwendung und von Gewalt zwischen . Es stellt nicht nur Völkergewohnheitsrecht dar, sondern ist auch ausdrücklich in Art. 2 Abs. 4 UN-Charta geregelt. Ausnahmen können sich u.a. im oder nach Autorisierung durch den UN- ergeben.
Kontext

Was versteht man unter dem „Gewaltverbot“ im Völkerrecht?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.