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title: "Definition: Gewalt (§ 113 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gewalt-113-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Gewalt (§ 113 Abs. 1 StGB)

## Definition

Als Gewalt gilt hier in erster Linie körperliche Kraftausübung, die unmittelbar gegen die Person des Vollstreckungsbeamten gerichtet ist und daher für ihn körperlich spürbar ist.

## Erläuterung

Restriktiver als bei <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" title="&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung">§ 240 StGB</a> wird der Gewaltbegriff ausgelegt. Eine gegen Sachen gerichtete körperliche Kraftausübung reicht nur dann, wenn sie mittelbar auf den Vollstreckungsbeamten einwirkt

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gewalt-113-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
